Free cookie consent management tool by TermsFeed Skip to main content

Willkommen bei OSFIN

Aufsichtsorganisation Finanzdienstleister

Über uns

Eine Aufsichtsorganisation nach Art. 43a FINMAG

OSFIN Aufsichtsorganisation Finanzdienstleister wurde von den Selbstregulierungsorganisationen SRO PolyReg und SRO FCT mit dem Zweck gegründet, die Finanzintermediäre, welche neu eine FINMA-Bewilligung benötigen, zu beaufsichtigen. Sie hat am 6. Juli 2020 die Bewilligung als Aufsichtsorganisation von der FINMA erhalten. OSFIN übernimmt im Zusammenhang mit dem Bewilligungsprozess der Finanzinstitute durch die FINMA die Vorprüfung des Bewilligungsgesuchs und nach Erteilung der Bewilligung die laufende Aufsicht.

Der Hintergrund der Gründung einer neuen Aufsichtsorganisation auf nationaler Ebene waren die Legislativarbeiten im Zusammenhang mit dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG). Diese Erlasse wurden beide von der Bundesversammlung am 15. Juni 2018 beschlossen und regeln die Anforderungen an die Tätigkeit und die Organisation der Finanzintermediäre gemäss den neuen Regulierungsbestrebungen. Sie schaffen einen einheitlichen Wettbewerb unter den Finanzintermediären und verbessern den Kundenschutz. Das FIDLEG enthält Verhaltensregeln, die die Finanzdienstleister gegenüber ihren Kunden einhalten müssen. Zudem sieht es Prospektpflichten vor und verlangt für Finanzinstrumente ein leicht verständliches Basisinformationsblatt. Das FINIG vereinheitlicht im Wesentlichen die Bewilligungsregeln für Finanzdienstleister.

Bewilligung für Vermögensverwalter und Trustees

Mit Inkrafttreten des FIDLEG und insbesondere FINIG benötigen Vermögensverwalter und Trustees eine Bewilligung der FINMA und müssen von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigt werden.

Sie finden die entsprechenden Dokumente und Details zu den neuen Gesetzen auf der Webseite der FINMA.

OSFIN-Unterstellung

Eine der Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung ist die Unterstellung unter eine Aufsichtsorganisation. Folglich müssen sich Vermögensverwalter und Trustees vor Einreichung des Bewilligungsgesuchs einer Aufsichtsorganisation, wie z.B. der OSFIN, unterstellen.

Übergangsfristen

Im FIDLEG und FINIG sind Übergangsfristen vorgesehen. Diese unterscheiden sich, je nachdem, ob Vermögensverwalter und Trustees bereits vor dem 1. Januar 2020 von einer SRO beaufsichtigt wurden.

Aktuelles

Aktuelles
November 3, 2023

Weiterbildungsanforderungen

Weiterbildungsanforderungen Sehr geehrte Damen und Herren, geschätzte Beaufsichtigte Gerne möchten wir Sie über die Weiterbildungsanforderungen der aus- bzw. weiterbildungspflichtigen Personen eines Finanzinstituts (Vermögensverwalter oder Trustee) informieren. In der folgenden Tabelle…
Aktuelles
August 24, 2023

FINMA-Aufsichtsmitteilung 05/2023

Geldwäschereirisikoanalyse nach Art. 25 Abs. 2 GwV-FINMA
Aktuelles
August 18, 2023

FINMA-Aufsichtsmitteilung 03/2023

Stand des Bewilligungsprozesses und der Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees